Abschiebungsangst wegen neuer Gesetze

Eine Rechtsanwältin aus Passau schreibt:

Das Asylverfahren-Beschleunigungsgesetz, das am 24.10.2015 in Kraft getreten ist, beinhaltet tatsächlich keinerlei Maßnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren, bewirkt aber mit seiner Verkündigung und Beschreibung in den Medien ganz offenbar viele Gerüchte und Panikmache.

Es ist nicht neu, dass die Politik immer wieder verkündet, man wolle schneller und rigoroser abschieben. Bei den Flüchtlingen aus den Westbalkanstaaten findet das ja auch schon länger statt, wenn diese nicht freiwillig ausreisen.

Wir stellen aber fest, dass sich nun sogar schon Anerkannte fürchten (wenn sie keinen Flüchtlingsstatus, sondern „nur“ ein Abschiebungsverbot erhalten haben) und auch Asylsuchende im noch laufenden Asylverfahren (die noch gar keine Anhörung und schon gar keinen Bescheid erhalten haben).

Bitte beruhigen Sie die Asylsuchenden:

1.
Asylsuchende im noch laufenden Verfahren können nicht einfach abgeschoben werden. Sie erhalten zunächst einen Bescheid des Bundesamtes – gegen den auch noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Außerdem dauern die Asylverfahren für die meisten Herkunftsländer (außer Syrien, Irak, Eritrea, Westbalkan) gerade zwei bis drei Jahre.

2.
Asylbewerber können nur im Dublin-Verfahren mit einem schlichten LaissezPasser/Reisepapier abgeschoben werden (also nur in einen anderen Dublin-Staat). Auch sie müssen aber zunächst einen Dublin-Bescheid erhalten, gegen den sie Rechtsmittel einlegen können.
Geflüchteten, die in einem anderen Dublin-Staat ihre Fingerabdrücke abgegeben haben, empfehlen wir grundsätzlich eine anwaltliche Beratung.

3. Wichtig:
Abgelehnte Asylsuchende mit Duldung können in der Regel nur mit einem Pass in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.

Betroffen ist hier überwiegend die große Gruppe geduldeter Afghanen. Wir rechnen damit, dass hier tatsächlich ein größerer Druck (zur Passbeschaffung und Ausreise) aufgebaut wird – der Druck ist aber nicht neu.

Für afghanische Alleinerziehende/Familien mit minderjährigen Kindern besteht ein Abschiebungsstopp! Außerdem bekommen diese mittlerweile alle mindestens ein Abschiebungsverbot im Asylverfahren.

Allen Afghanen, die ihre Pässe bereits abgegeben haben, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Allen anderen raten wir zunächst davon ab, einen Pass zu beantragen oder abzugeben (und raten auch hier zu einer anwaltlichen Beratung).

Es gibt nach einer Ablehnung im Asylverfahren noch eine ganze Reihe anderer Möglichkeiten, den Aufenthalt zu sichern, und dies kann in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Bitte schicken Sie Rückfragen an

Johannes Borgetto
Darmstädter Straße 50
64367 Mühltal
Tel. 0163-1854 704
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