Informationen für Geflüchtete
Für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten ist es unbedingt erforderlich, dass sie unmittelbar nach der Geburt registriert werden. Nur dann erhalten sie beispielsweise Zugang zu medizinischen Vorsorgeuntersuchungen oder anderen Sozialleistungen.
Entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet, jedes Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen (Art. 7 Abs. 1 UN-KRK). Das heißt, die Klinik meldet die Geburt an das Standesamt. Anschließend müssen die Eltern bzw. die Mutter dann innerhalb von vier Wochen zum Standesamt ihres Wohnbezirks gehen, um eine Geburtsurkunde zu erhalten.
WICHTIG: Auch wenn die Eltern selbst keine gültigen Pässe oder andere Identifikationspapiere verfügen,, kann ihr Kind trotzdem registriert werden. Es erhält dann einen Auszug aus dem Geburtenregister, der ebenfalls als offizielles Dokument gilt. Hier greift ganz klar Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Wohl des Kindes bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist.
Um geflüchteten Eltern den Weg zur Registrierung ihres Kindes zu erläutern hat das Deutsche Institut für Menschenrechte, in Verbindung mit dem Berliner Hebammen-Verband und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. eine Arbeitshilfe herausgegeben. Die Arbeitshilfe gibt es in deutscher und englischer Sprache. Sie kann hier heruntergeladen werden: Geburtsurkunde Merkblatt
Als Hintergrundinformation interessant ist ein Arbeitspapier der Humboldt-Law-Clinic / Grund- und Menschenrechte, das ebenfalls die Frage der Geburtenregistrierung von Kindern geflüchteter Eltern thematisiert. Die Autor*innen des Papiers beschäftigen sich ausführlich sowohl mit den rechtlichen Grundlagen wie auch mit der Praxis der Registrierung in Deutschland. Das Ergebnis: Die Praxis funktioniert in der Regel gut; einige kleinere verfahrenstechnische Probleme sind nicht immer auszuschließen: Geburtenregistrierung Humboldt-Uni