Verpflichtungserklärung rückwirkend nichtig

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Urteil von 9.12.2016 eine abgegebene Verpflichtungserklärung aufgrund der Anfechtung durch den Kläger rückwirkend als nichtig erklärt wegen „Inhaltsirrtums“. Der Erklärende war davon ausgegangen, dass die Verpflichtung nach der Flüchtlingsanerkennung und dem Wechsel des Aufenthaltstitels erlischt (Inhaltsirrtum). Durch die wirksame Anfechtung erlischt die Verpflichtungserklärung rückwirkend, so dass der Kläger nicht zur Erstattung von Sozialleistungskosten herangezogen werden kann.

Das Urteil ist von der Stadt Wiesbaden angefochten worden und deshalb noch nicht rechtskräftig.